Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Impuls-Kalender-Austria (eine Marke der Süddruck Kalender Ges.m.b.H)
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (B2B)
I. Geltungsbereich
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der SÜDDRUCK – Kalenderherstellungs- Buchbinderei- und Verarbeitungs Ges.m.b.H. (in der Folge „SÜDDRUCK“) mit Kunden/Auftraggebern, die keine Konsumenten iSd KSchG sind, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten daher auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Verträge und Vertragsanbahnungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Bestimmungen in den AGB des Kunden/Auftraggebers, welche den AGB der SÜDDRUCK widersprechen, kommen nicht zur Anwendung. Dies gilt auch im Fall, dass SÜDDRUCK den AGB des Kunden/Auftraggebers nicht explizit widerspricht. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn SÜDDRUCK sie ausdrücklich schriftlich bestätigt. Gegenbestätigungen des Kunden/Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.
II. Vertragsabschluss und Preise
1. Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Kunden/Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn SÜDDRUCK nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Kunden/Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft SÜDDRUCK ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Kunden/Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Wird SÜDDRUCK vom Kunden/Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Kunden/Auftraggeber als geschlossen.
3. Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines abgeschlossenen Vertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung von SÜDDRUCK.
4. Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch SÜDDRUCK folgenden Tag als dem Kunden/Auftraggeber zugegangen.
5. Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens von SÜDDRUCK von der Bestellung des Kunden/Auftraggebers müssen von diesem innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Andernfalls wird der Vertrag aufgrund des Inhalts des Annahmeschreibens geschlossen.
6. Bei Druckprodukten sind branchenübliche, produktionsbedingte Mehr- und Minderlieferungen bei weniger komplexen Aufträgen bis zu 5%, bei mittel- und hochkomplexen Aufträgen bis zu 10% zulässig und erhöhen bzw. vermindern den vertraglichen Nettopreis. Für die Klassifizierung eines solchen Auftrags sind die „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ des Verbands Druck & Medientechnik gemäß Abschnitt XIV. dieser AGB maßgeblich.
7. Die von SÜDDRUCK angegebenen Preise sind EURO-Beträge. Preisangebote sind unverbindlich, es sei denn es wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Die von SÜDDRUCK genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind exklusive Umsatzsteuer und exklusive ARA-Zuschlag. Die Preise der SÜDDRUCK gelten ab Werk. Kosten für Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind darin nicht enthalten. In den Preisen ist nur einfache Verpackung (Umhüllung) enthalten. Wird vom Kunden/Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht oder aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
8. Erhöhungen von Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.), Personalkosten oder von sonstigen dem Auftrag zugrundeliegenden Kosten berechtigen SÜDDRUCK die daraus resultierenden Preiserhöhungen dem Kunden/Auftraggeber auch nach Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen und der Grund für die Preiserhöhung nicht in der Sphäre von SÜDDRUCK liegt.
9. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden/Auftraggebers (auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden/Auftraggeber in Rechnung gestellt.
10. Mehrkosten aufgrund von Umständen, die allein oder überwiegend der Sphäre des Kunden/Auftraggebers zuzuordnen sind, darf SÜDDRUCK unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen. Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen SÜDDRUCK schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
11. Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind von SÜDDRUCK zu tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Kunden/Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden. SÜDDRUCK informiert den Auftraggeber von jeder Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
12. Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer-/Leistungsumfanges.
13. Aus offenkundig fehlerhaften Angaben im Online-Shop betreffend Preis, Menge und Beschaffenheit der Ware kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
III. Rechnungsstellung
1. SÜDDRUCK fakturiert ihre Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem sie (auch teilweise) liefert, für den Kunden/Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. SÜDDRUCK ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.
IV. Zahlung
1. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer, ARA-Zuschlag, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen) innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
2. Bei Rechnungen mit einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist die Umsatzsteuer umgehend nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf dem von SÜDDRUCK genannten Konto an.
4. Vor der Leistung einer bedungenen Anzahlung oder Vorauszahlung durch den Kunden/Auftraggeber besteht für SÜDDRUCK keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Abschnitt IX.3. dieser AGB gilt sinngemäß.
5. Bei vom Kunden/Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, die länger als 2 Wochen dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Kunden/Auftraggeber ist SÜDDRUCK berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. SÜDDRUCK muss sich allerdings anrechnen lassen, was sie sich durch die Stornierung erspart oder anderweitig verdient hat.
V. Zahlungsverzug und Terminsverlust
1. Bei Zahlungsverzug des Kunden/Auftraggebers, kann SÜDDRUCK
a) auf Erfüllung des Vertrages (Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder
b) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden/Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
c) alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Kunde/Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.
2. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden/Auftraggebers, kann SÜDDRUCK alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.
3. SÜDDRUCK hat das Recht die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat SÜDDRUCK das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Arbeiten der noch laufenden Aufträge einzustellen. Abschnitt IX.3. dieser AGB gilt sinngemäß.
4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem am ersten Tag des Zahlungsverzugs geltenden Basiszinssatzes fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die der SÜDDRUCK entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
VI. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
1. SÜDDRUCK steht an allen vom Kunden/Auftraggeber eingebrachten Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB zu, solange die Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag durch den Kunden/Auftraggeber nicht vollständig erfüllt wurden.
2. Der Kunde/Auftraggeber kann nur mit einer als unbestrittenen anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Dem Kunden/Auftraggeber stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu.
VII. Produktions- und Lieferzeit
1. Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der Ware und vom Auftragsvolumen ab. Hat SÜDDRUCK im Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß Abschnitt II. dieser AGB Fristen genannt, so handelt es sich bei diesen um Zirkatermine. Fixtermine müssen zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart werden.
2. Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Kunden/Auftraggeber,
- Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Kunden/Auftraggeber obliegenden Pflichten oder
- Datum an dem SÜDDRUCK eine vereinbarte Anzahlung erhält.
VIII. Lieferung und Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen ab Werk von SÜDDRUCK auf Rechnung und Gefahr des Kunden/Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden/Auftraggebers vorgenommen.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden/Auftraggebers verzögert, haftet SÜDDRUCK ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang und fahrlässig herbeigeführten Schaden an der Ware.
IX. Lieferverzug
1. Im Falle von Lieferverzug der SÜDDRUCK hat der Kunde/Auftraggeber der SÜDDRUCK eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt SÜDDRUCK der Lieferung innerhalb dieser Nachfrist nicht nach, kann der Kunde/Auftraggeber unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände (Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Umweltkatastrophen, Krieg etc.) ist SÜDDRUCK bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und -termine werden entsprechend verlängert. Selbiges gilt für den Fall, dass Zulieferanten der SÜDDRUCK aus den dargestellten Gründen an der Leistungserbringung gehindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird SÜDDRUCK von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde/Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SÜDDRUCK von ihrer Leistungsfrist frei, kann der Kunde/Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Wird SÜDDRUCK von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so ist sie verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern und der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot zu bezahlen. SÜDDRUCK kann diese Rechte nur geltend machen, wenn sie den Kunden/Auftraggeber unverzüglich über die genannten Umstände informiert hat.
3. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Kunden/Auftraggebers abhängig (Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen etc.) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist SÜDDRUCK an die Lieferfristen nicht mehr gebunden und haftet nicht für etwaige Verspätungsschäden.
X. Annahmeverzug
1. Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet die übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Im Falle des Annahmeverzuges trägt der Kunde/Auftraggeber die Gefahr des zufälligen Untergangs und für die leicht fahrlässige Beschädigung der Ware durch SÜDDRUCK oder Dritte.
2. SÜDDRUCK ist im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden/Auftraggebers selbst oder bei einem Dritten einzulagern.
XI. Korrekturen vor der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) und Änderungen
1. Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert (zB Korrektur-PDF). Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Auftraggebers wird ein kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. SÜDDRUCK ist jedoch dazu berechtigt, auch ohne Verlangen des Kunden/Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine Kosten zu erstellen.
2. Der Kunde/Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). SÜDDRUCK kann dem Kunden/Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat SÜDDRUCK nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare Freigabeerklärungen erteilt werden. SÜDDRUCK haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Druckreifeerklärung des Kunden/Auftraggebers folgen.
3. Satz-, Druck- und sonstige Fehler werden bis zur Druckreifeerklärung kostenfrei berichtigt, wenn sie von SÜDDRUCK verschuldet worden sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Kunden/Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet.
4. Es besteht keine Verpflichtung von SÜDDRUCK, die Auftragsdaten bzw. das simulierte Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind. Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere Vertragspartei zu verständigen.
XII. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Den Auftraggeber trifft die Pflicht gemäß § 377 UGB die Ware umgehend nach Erhalt auf etwaige Mängel zu prüfen. Der Kunde/Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und bestimmt der SÜDDRUCK anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Ware vom Kunden/Auftraggeber schriftlich und bestimmt angezeigt werden. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
2. SÜDDRUCK behält sich vor gerügte Mängel selbst oder von einem Sachverständigen zu prüfen.
3. Verletzt der Kunde/Auftraggeber seine Rügeobliegenheit, kann er seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht mehr geltend machen.
4. Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 3 Monate. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, ist vom Kunden/Auftraggeber zu beweisen. Der Regressanspruch gemäß § 933b ABGB verjährt zwei Jahre nach der Leistungserbringung durch SÜDDRUCK.
5. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles ist SÜDDRUCK nach ihrer Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet. Der Kunde/Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung verlangen, wenn die Verbesserung oder der Austausch für SÜDDRUCK mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder SÜDDRUCK die Verbesserung oder den Austausch verweigert bzw. nicht innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) durch den Kunden/Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
6. Die Haftung von SÜDDRUCK für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn der Mangelfolgeschaden wurde durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von SÜDDRUCK oder ihren Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursacht. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Kunden/Auftraggeber zu beweisen.
7. Hat der Auftrag die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet SÜDDRUCK nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Druckerzeugnisse, es sei denn SÜDDRUCK oder ihre Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Kunden/Auftraggeber zu beweisen.
8. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden/Auftraggeber berechtigt diesen nicht zur Zurückhaltung seiner Leistung.
9. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
10. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß Abschnitt XIV. dieser AGB kann der Kunde/Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.
XIII. Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche des Kunden/Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist vom Kunden/Auftraggeber zu beweisen.
2. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind mit der Höhe des Auftragswertes begrenzt.
3. Die Haftung für den entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
4. Die obigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
5. Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß Abschnitt XIV. dieser AGB kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.
XIV. Fertigungstoleranzen
1. Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom Kunden/Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich Klebung, Papiergewicht, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann der Kunde/Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend machen.
2. Kommt der Kunde/Auftraggeber seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die der SÜDDRUCK entstehenden Mehrkosten vom Kunden/Auftraggeber zu tragen und haftet SÜDDRUCK nicht für daraus resultierende Verspätungsschäden.
XV. Zwischenprodukte
1. Die von SÜDDRUCK bei der Erfüllung der Leistungsverpflichtung eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe, Zwischenprodukte und -erzeugnisse (zB Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Stanzen) verbleiben im Eigentum von SÜDDRUCK.
XVI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden/Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von SÜDDRUCK und darf nicht verpfändet oder sicherungsübereignet und nicht weiterveräußert werden, ausgenommen im Falle des Absatz 2.
2. Der Kunde/Auftraggeber ist berechtigt die gelieferte Ware weiterzuveräußern, wenn er gleichzeitig die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten an SÜDDRUCK abtritt. Der Kunde/Auftraggeber hat einerseits den Dritten davon zu verständigen, dass SÜDDRUCK zum Einzug berechtigt ist und andererseits der SÜDDRUCK bekannt zu geben, dass dieser eine Forderung abgetreten worden ist. Erfolgt die Abtretung mittels Buchvermerk in den Büchern des Kunden/Auftraggebers, ist SÜDDRUCK auch davon unverzüglich zu verständigen.
3. Entstehen der SÜDDRUCK bei der Eintreibung der ihr abgetretenen Forderung gegen den Dritten Kosten, so sind diese vom Kunden/Auftraggeber bis zu 100 % der abgetretenen Forderung zu ersetzen.
4. Übersteigen die der SÜDDRUCK gestellten Sicherheiten die zugrundeliegenden Forderungen wertmäßig um mehr als 200 %, hat SÜDDRUCK auf schriftliches Verlangen des Kunden/Auftraggebers den übersteigenden Teil freizugeben, sofern dies aufgrund der bestellten Sicherheit nicht unmöglich ist (zB Unteilbarkeit eines Faustpfands).
XVII. Referenznennungen und Überstückung
1. SÜDDRUCK ist berechtigt bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese potenziellen Kunden vorzulegen.
XVIII. Impressum
1. Der Kunde/Auftraggeber hat SÜDDRUCK bei Herstellung eines Medienwerks iSd Mediengesetzes die für die Erstellung des Impressums gemäß § 24 Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn der SÜDDRUCK alle Informationen vorliegen, kann die Verpflichtung der SÜDDRUCK zur Produktion beginnen. Abschnitt IX.3. dieser AGB gilt sinngemäß.
XIX. Namen- und Markenaufdruck
1. SÜDDRUCK ist zur Anbringung ihres Firmennamens, ihres Firmenlogos oder einer ihrer Marken auf die zur Ausführung gelangenden Produkte des Kunden/Auftraggebers berechtigt.
XX. Schriftformklausel
1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden entfalten keine Rechtswirkungen, soweit sie nicht schriftlich durch SÜDDRUCK bestätigt wurden.
XXI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz von SÜDDRUCK, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt das für Handelssachen sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart.
Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern (B2C)
I. Geltungsbereich
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der SÜDDRUCK – Kalenderherstellungs- Buchbinderei- und Verarbeitungs Ges.m.b.H. (in der Folge „SÜDDRUCK“) mit Kunden/Auftraggebern, die Konsumenten iSd KSchG sind, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten daher auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, Verträge und Vertragsanbahnungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn SÜDDRUCK sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen davon unberührt.
II. Vertragsabschluss und Preise
1. Die Bestätigung des Erhalts einer Bestellung des Kunden/Auftraggebers begründet noch keine Annahme. Ein Vertrag wird erst dann verbindlich geschlossen, wenn SÜDDRUCK nach Erhalt der Bestellung die Ware oder eine Versandbestätigung versendet oder ein Annahmeschreiben übermittelt und dieses dem Kunden/Auftraggeber zur Kenntnis gelangt ist. Widerruft SÜDDRUCK ein Annahmeschreiben vor Kenntnisnahme durch den Kunden/Auftraggeber, gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2. Wird SÜDDRUCK vom Kunden/Auftraggeber zur Angebotslegung aufgefordert, gilt der Vertrag mit der Annahme des Angebots durch den Kunden/Auftraggeber als geschlossen.
3. Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung eines abgeschlossenen Vertrages bedarf der schriftlichen Zustimmung von SÜDDRUCK.
4. Elektronische Vertragserklärungen gelten mit dem auf die Absendung durch SÜDDRUCK folgenden Tag als dem Kunden/Auftraggeber zugegangen.
5. Geringfügige Abweichungen des Annahmeschreibens von SÜDDRUCK von der Bestellung des Kunden/Auftraggebers müssen von diesem innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Annahmeschreibens gerügt werden. Andernfalls wird der Vertrag aufgrund des Inhalts des Annahmeschreibens geschlossen.
6. Die von SÜDDRUCK angegebenen Preise sind EURO-Beträge. Preisangebote sind unverbindlich, es sei denn es wurde schriftlich Abweichendes vereinbart. Die von SÜDDRUCK genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Alle Preise sind inklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Die Preise der SÜDDRUCK gelten ab Werk. Kosten für Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind darin nicht enthalten. In den Preisen ist nur einfache Verpackung (Umhüllung) enthalten. Wird vom Kunden/Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht oder aufgrund der Ware notwendig sein, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
7. Erhöhungen von Einzelkosten (z. B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen, Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.), Personalkosten oder von sonstigen dem Auftrag zugrundeliegenden Kosten berechtigen SÜDDRUCK die daraus resultierenden Preiserhöhungen dem Kunden/Auftraggeber auch nach Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zum Gesamtrechnungsbetrag stehen und der Grund für die Preiserhöhung nicht in der Sphäre von SÜDDRUCK liegt.
8. Umstände gemäß Absatz 7 können auch zu einer nachträglichen Preisminderung führen.
9. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden/Auftraggebers (auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Kunden/Auftraggeber in Rechnung gestellt.
10. Mehrkosten aufgrund von Umständen, die allein oder überwiegend der Sphäre des Kunden/Auftraggebers zuzuordnen sind, darf SÜDDRUCK unabhängig von deren Höhe weiterverrechnen. Nachträgliche Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen, welchen SÜDDRUCK schriftlich zugestimmt hat, werden gesondert in Rechnung gestellt.
11. Wird einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt, so gilt dieser als nicht gewährleistet, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag mit Gewähr sind von SÜDDRUCK zu tragen. Kostenüberschreitungen bei einem Kostenvoranschlag ohne Gewähr dürfen im Ausmaß von bis zu 15 % des Kostenvoranschlags ohne Zustimmung des Kunden/Auftraggebers an diesen weiterverrechnet werden. SÜDDRUCK informiert den Auftraggeber von jeder Überschreitung eines Kostenvoranschlags.
12. Allenfalls angezeigte Einzelpreise gelten nur bei Bestellung des gesamten Liefer-/Leistungsumfanges.
13. Aus offenkundig fehlerhaften Angaben im Online-Shop betreffend Preis, Menge und Beschaffenheit der Ware kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.
III. Rechnungsstellung
1. SÜDDRUCK fakturiert ihre Lieferungen und Leistungen mit dem Tag, an dem sie (auch teilweise) liefert, für den Kunden/Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält SÜDDRUCK ist bei Teillieferungen dazu berechtigt, auch anteilig zu fakturieren.
IV. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, ist die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer, Versandkosten und sonstigen Preisbestandteilen) innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Verfügbarkeit des Rechnungsbetrages auf dem von SÜDDRUCK genannten Konto an.
3. Vor der Leistung einer bedungenen Anzahlung oder Vorauszahlung durch den Kunden/Auftraggeber besteht für SÜDDRUCK keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Abschnitt VIII.3. dieser AGB gilt sinngemäß.
4. Bei vom Kunden/Auftraggeber verursachten Auftragsunterbrechungen, die länger als 2 Wochen dauern, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Bei einvernehmlicher Stornierung des Auftrages erfolgt eine vom ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis anteilige Rechnungslegung, die zwischen den Parteien vereinbart wird. Bei Stornierung durch den Kunden/Auftraggeber ist SÜDDRUCK berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. SÜDDRUCK muss sich allerdings anrechnen lassen, was sie sich durch die Stornierung erspart oder anderweitig verdient hat.
V. Zahlungsverzug und Terminsverlust
1. Bei Zahlungsverzug des Kunden/Auftraggebers, kann SÜDDRUCK
a) auf Erfüllung des Vertrages (Zahlung des Kaufpreises) bestehen, oder
b) unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden/Auftraggeber Ersatz des Schadens begehren, oder
c) alle, auch noch nicht fälligen, Rechnungsbeträge sofort fällig stellen, wenn der Kunde/Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 6 Wochen in Verzug ist und bereits unter Setzung einer Nachrfrist von 2 Wochen gemahnt wurde.
2. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden/Auftraggebers, kann SÜDDRUCK alle ausständigen Zahlungsbeträge sofort fällig stellen.
3. SÜDDRUCK hat das Recht die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat SÜDDRUCK das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Arbeiten der noch laufenden Aufträge einzustellen. Abschnitt VIII.3. dieser AGB gilt sinngemäß.
4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5. Der Kunde/Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des verschuldeten Verzugs, die der SÜDDRUCK entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in angemessenem Verhältnis zur zugrundeliegenden Forderung stehen, zu ersetzen.
VI. Produktions- und Lieferzeit
1. Die Produktions- und Lieferzeit hängt von der Ware und vom Auftragsvolumen ab. Hat SÜDDRUCK im Annahmeschreiben oder in der Versandbestätigung gemäß Abschnitt II. dieser AGB Fristen genannt, so handelt es sich bei diesen um Zirkatermine. Fixtermine müssen zwischen den Parteien gesondert schriftlich vereinbart werden.
2. Mangels einer abweichenden Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum des Zugangs des Annahmeschreibens beim Kunden/Auftraggeber,
- Datum der Erfüllung aller für den Auftragsbeginn notwendigen, dem Kunden/Auftraggeber obliegenden Pflichten oder
- Datum an dem SÜDDRUCK eine vereinbarte Anzahlung erhält.
VII. Lieferung und Gefahrenübergang
1. Lieferungen erfolgen ab Werk von SÜDDRUCK auf Rechnung des Kunden/Auftraggebers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe der Ware an den Kunden/Auftraggeber oder eine von diesem bestimmte, nicht als Beförderer tätige dritte Person. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden/Auftraggebers vorgenommen.
2. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden/Auftraggebers verzögert, haftet SÜDDRUCK ab dem ursprünglichen Liefertermin nicht mehr für den zufälligen Untergang und fahrlässig herbeigeführten Schaden an der Ware.
3. Sollte der Kunde/Auftraggeber selbst einen Beförderungsvertrag geschlossen haben, ohne dabei die von SÜDDRUCK vorgeschlagenen Auswahlmöglichkeiten zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit Aushändigung der Ware an den Beförderer auf den Kunden/Auftraggeber über.
VIII. Lieferverzug
1. Im Falle von Lieferverzug der SÜDDRUCK kann der Kunde/Auftraggeber primär nur Erfüllung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangen und einen Rücktritt erst nach Ablauf dieser Nachfrist erklären.
2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände (Betriebsstörung, Streik, behördliche Eingriffe, Mangel an Transportmitteln, Energieversorgungsschwierigkeiten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Umweltkatastrophen, Krieg etc.) ist SÜDDRUCK bis zur Wiederaufnahme des ordentlichen Geschäftsbetriebs von der Leistungspflicht befreit und Lieferfristen und -termine werden entsprechend verlängert. Selbiges gilt für den Fall, dass Zulieferanten der SÜDDRUCK aus den dargestellten Gründen an der Leistungserbringung gehindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird SÜDDRUCK von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde/Auftraggeber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SÜDDRUCK von ihrer Leistungsfrist frei, kann der Kunde/Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Wird SÜDDRUCK von ihrer Leistungsverpflichtung frei, so ist sie verpflichtet, die bis dahin hergestellte Ware zu liefern und der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet diese dem ursprünglich vereinbarten Rechnungsbetrag entsprechend aliquot zu bezahlen. SÜDDRUCK kann diese Rechte nur geltend machen, wenn sie den Kunden/Auftraggeber unverzüglich über die genannten Umstände informiert hat.
3. Ist die Einhaltung der Lieferzeit von der Mitwirkung des Kunden/Auftraggebers abhängig (Bereitstellung mangelfreier Daten, Arbeitsunterlagen, Prüfung von Zwischenergebnissen etc.) und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, ist SÜDDRUCK an die Lieferfristen nicht mehr gebunden und haftet nicht für etwaige Verspätungsschäden.
IX. Annahmeverzug
1. Der Kunde/Auftraggeber ist verpflichtet die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der leicht fahrlässigen Beschädigung der Ware durch SÜDDRUCK oder Dritte auf den Kunden/Auftraggeber über.
2. SÜDDRUCK ist im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden/Auftraggebers selbst oder bei einem Dritten einzulagern.
X. Korrekturen vor der Druckreifeerklärung („Gut zum Druck“) und Änderungen
1. Vor Druckbeginn wird das Druckergebnis durch geeignete Methoden kostenfrei simuliert (zB Korrektur-PDF). Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Auftraggebers wird ein kostenpflichtiger Proofdruck oder Andruck angefertigt. SÜDDRUCK ist jedoch dazu berechtigt, auch ohne Verlangen des Kunden/Auftraggebers einen Proofdruck oder Andruck auf seine Kosten zu erstellen.
2. Der Kunde/Auftraggeber ist vor Produktionsbeginn verpflichtet, das simulierte Druckergebnis zu genehmigen (Druckreiferklärung oder „Gut zum Druck“). SÜDDRUCK kann dem Kunden/Auftraggeber für die Prüfung der simulierten Druckergebnisse eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Druckreifeerklärung als erteilt gilt. Ab der Druckreifeerklärung hat SÜDDRUCK nur mehr für Mängel, die aus Fertigungsschritten nach der Druckreifeerklärung stammen, einzustehen. Gleiches gilt, wenn im Produktionsprozess vergleichbare Freigabeerklärungen erteilt werden. SÜDDRUCK haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Druckreifeerklärung des Kunden/Auftraggebers folgen.
3. Satz-, Druck- und sonstige Fehler werden bis zur Druckreifeerklärung kostenfrei berichtigt, wenn sie von SÜDDRUCK verschuldet worden sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem Kunden/Auftraggeber nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet.
4. Es besteht keine Verpflichtung von SÜDDRUCK, die Auftragsdaten bzw. das simulierte Druckergebnis zu prüfen. Ausgenommen hiervon sind lediglich offenkundige Fehler, die ohne nähere Prüfung unmittelbar erkennbar sind. Fällt einer Partei ein Fehler auf, hat diese hiervon umgehend die andere Vertragspartei zu verständigen.
XI. Gewährleistung
1. Bei Vorliegen eines Gewährleistungsfalles ist SÜDDRUCK nach ihrer Wahl zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet. Der Kunde/Auftraggeber kann ausschließlich Preisminderung verlangen, wenn die Verbesserung oder der Austausch für SÜDDRUCK mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder unmöglich ist oder SÜDDRUCK die Verbesserung oder den Austausch verweigert bzw. nicht innerhalb angemessener Frist durchführt. Die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) durch den Kunden/Auftraggeber wird auf jene Fälle beschränkt, in denen die mangelhafte Ware nicht mehr dem beabsichtigten Verwendungszweck zugeführt werden kann.
2. Die Haftung von SÜDDRUCK für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn der Mangelfolgeschaden wurde durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von SÜDDRUCK oder ihrer Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen verursacht.
3. Hat der Auftrag die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet SÜDDRUCK nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Druckerzeugnisse, es sei denn SÜDDRUCK oder ihre Erfüllungsgehilfen handeln grob fahrlässig oder vorsätzlich.
4. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen (zB Papiergewicht, Endformat, Farbe) gemäß Abschnitt XIII. dieser AGB kann der Kunde/Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware nicht geltend machen.
XII. Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche des Kunden/Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
2. Die Haftung für den entgangenen Gewinn bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
3. Die obigen Absätze gelten auch für Schadenersatzansprüche aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis.
4. Aus branchenüblichen Abweichungen gemäß Abschnitt XIII. dieser AGB kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche ableiten.
XIII. Fertigungstoleranzen
1. Die vom Verband Druck & Medientechnik regelmäßig publizierten „Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich“ werden in ihrer zum jeweiligen Vertragsschluss geltenden Fassung Vertragsinhalt. Die Richtlinien definieren einerseits die Anforderungen an die vom Kunden/Auftraggeber zu übermittelnden Daten sowie branchenübliche Fertigungstoleranzen bezüglich Klebung, Papiergewicht, Farbe etc. Innerhalb branchenüblicher Fertigungstoleranzen kann der Kunde/Auftraggeber keine Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz oder Irrtum geltend machen.
2. Kommt der Kunde/Auftraggeber seinen Pflichten gemäß den Technischen Richtlinien für die Druckbranche in Österreich nicht nach, sind die der SÜDDRUCK entstehenden Mehrkosten vom Kunden/Auftraggeber zu tragen und haftet SÜDDRUCK nicht für daraus resultierende Verspätungsschäden.
XIV. Zwischenprodukte
1. Die von SÜDDRUCK bei der Erfüllung der Leistungsverpflichtung eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe, Zwischenprodukte und -erzeugnisse (zB Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten, Lithografien, Filme, Platten, Stanzen) verbleiben im Eigentum von SÜDDRUCK.
XV. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden/Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von SÜDDRUCK und darf nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder weiterveräußert werden.
XVI. Referenznennungen und Überstückung
1. SÜDDRUCK ist berechtigt bei Aufträgen Referenzprodukte herzustellen und diese potenziellen Kunden vorzulegen.
XVII. Impressum
1. Der Kunde/Auftraggeber hat SÜDDRUCK bei Herstellung eines Medienwerks iSd Mediengesetzes die für die Erstellung des Impressums gemäß § 24 Mediengesetz erforderlichen Informationen zu übermitteln. Erst wenn der SÜDDRUCK alle Informationen vorliegen, kann diese mit der Produktion beginnen. Abschnitt VIII.3. dieser AGB gilt sinngemäß.
XVIII. Namen- und Markenaufdruck
1. SÜDDRUCK ist zur Anbringung ihres Firmennamens, ihres Firmenlogos oder einer ihrer Marken auf die zur Ausführung gelangenden Produkte des Kunden/Auftraggebers berechtigt.
XIX. Rücktrittsrecht gemäß Fernabsatzgesetz
1. Der Kunde/Auftraggeber hat als Verbraucher das Recht von im Wege des Fernabsatzes (zB über den Online-Webshop, per E-mail oder Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten geschlossenen Verträgen binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde/Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen hat.
2. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde/Auftraggeber mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) die SÜDDRUCK – Kalenderherstellungs- Buchbinderei- und Verarbeitungs Ges.m.b.H., Süddruckgasse 4, 2512 Tribuswinkel, über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, informieren. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde/Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.
3. Im Falle des fristgerecht erklärten Rücktritts erstattet SÜDDRUCK dem Kunden/Auftraggeber die erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Lieferkosten (ausgenommen sind zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Kunde/Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von SÜDDRUCK angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung.
4. SÜDDRUCK kann die Rückzahlung verweigern, bis SÜDDRUCK die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Kunde/Auftraggeber den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Der Kunde/Auftraggeber hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er SÜDDRUCK über den Vertragsrücktritt unterrichtet, an SÜDDRUCK zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde/Auftraggeber die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Kunde/Auftraggeber trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Wurde die Ware benützt und/oder beschädigt hat der Kunde/Auftraggeber ein angemessenes Entgelt für die Benützung einschließlich einer angemessenen Entschädigung für die entstandenen Schäden – maximal in Höhe des Warenwertes – an SÜDDRUCK zu zahlen.
5. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen.
XX. Schriftformklausel
1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden entfalten keine Rechtswirkungen, soweit sie nicht schriftlich durch SÜDDRUCK bestätigt wurden.
XXI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz von SÜDDRUCK, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Für Klagen gegen den Kunden/Auftraggeber ist Gerichtsstand der allgemeine Gerichtsstand des Kunden/Auftraggebers. Für Klagen gegen SÜDDRUCK gilt das für Handelssachen sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart.
Individualanfertigungen (Kundenspezifikation): Die den speziellen Bedürfnissen oder Vorgaben des einzelnen Verbrauchers entsprechend angefertigten Artikel, beispielsweise Kalender, die mit einer nach Ihren Vorgaben gedruckter Kopfleiste versehen wurden, individuelle Titelblätter und Werbeblätter im Kalender, der individuelle Stempel P3, P4, M3, M4 oder R45, individuelle Spruchkerzen etc., sind von einer Rückgabe und dem Widerrufsrecht ausgeschlossen. Weiters sind Sonderfarben und Schmuckfarben für eine individuelle Kopfleiste (z. B. Pantone oder HKS, aber auch ein Druck in den Farben Gold oder Silber etc.) von der Kostenfreiheit ausgeschlossen und werden nach Aufwand verrechnet. Ein kostenloser Eindruck auf der Kopfleiste erfolgt im CMYK-Digitaldruck. Firmenlogos und das Layout für einen kundenspezifischen Firmen-Werbeeindruck auf der Kopfleiste müssen vom Auftraggeber druckfertig in der Größe 27,5 x 4 cm (bei Vollflächendruck mit Überlauf 3 mm an allen Seiten, in 300dpi und CMYK-Auflösung) zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde erhält danach auf Wunsch maximal zwei Korrekturabzüge kostenlos zur Überprüfung zur Verfügung gestellt. Ab dem dritten Korrekturabzug wird eine Kostenpauschale von 25 € in Rechnung gestellt. Die Gestaltung der Kopfleisten, Titelblätter und Werbeblätter im Kalender obliegt dem Kunden. Die Impuls-Kalender Austria gestaltet keine Layouts. Bitte beauftragen Sie hierfür gegebenenfalls ein Grafik-Büro in Ihrer Nähe.
Ab einem Warenwert von 375 € ist der Versand an eine Lieferadresse in Österreich portofrei. Diese Regelung gilt ausschließlich für Bestellungen über unseren Shop unter www.impuls-kalender.at. Falls Sie einen Versand Ihrer Bestellung an mehrere verschiedene Lieferadressen wünschen, verrechnen wir das Porto für die Einzellieferungen nach Aufwand. Eine portofreie Lieferung ab Warenwert 375 € kann nur an eine einzige Lieferadresse erfolgen. Das Angebot einer versandkostenfreien Lieferung ab 375 € gilt nicht für Express-Lieferungen.
Bestellungen aus Deutschland oder der Schweiz werden an unsere Vertretung im jeweiligen Land weitergeleitet. Deutschland: www.impuls-kalender.de, Schweiz: impuls-kalender.ch - Deren aktuellen Preise entnehmen Sie bitte den jeweiligen Länder-Shops.